Verschärfung des Waffengesetzes
Übersicht der Änderungen
Stand: 21.10.2024
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Übersicht der Änderungen im Waffengesetz
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Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung können künftig auch Äußerungen
gegenüber der Behörde sowie öffentliche Äußerungen, beispielsweise aus den sozialen Medien,
herangezogen werden. (§ 4 Abs. 5 u. 6)
Die Gründe der absoluten Unzuverlässigkeit werden um eine Reihe von Straftaten erweitert, die im
weiteren Sinne zu den staatsfeindlichen Taten gehören, aber keine Verbrechenstatbestände sind. Hier
gilt jemand schon ab einer Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen in jedem Fall als unzuverlässig.
(§ 5 Abs. 1)
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird der Kreis der abzufragenden Behörden um weitere
Polizeibehörden und Kriminalämter ergänzt. (§ 5 Abs. 5)
Auch bei der Prüfung der persönlichen Eignung wird der Kreis der abzufragenden Behörden erweitert,
etwa um die zuständigen Polizeibehörden am Wohnsitz der letzten zehn Jahre, die Bundespolizei und
das Zollkriminalamt. (§ 6 Abs. 1)
Die Nachberichtspflicht wird auf die persönliche Eignung und auf alle an der Prüfung von
Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung beteiligten Behörden ausgeweitet. Bisher galt die
Nachberichtspflicht nur für die Verfassungsschutzämter. (§ 6a)
Die Waffenbehörden sind künftig verpflichtet, die Jagdbehörde über den Verlust von Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung zu informieren. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird
auch bei der Jagdscheinerteilung künftig durch die Waffenbehörden durchgeführt. (§ 6b WaffG, §§ 17
u. 18a BJagdG)
Die Tatbestände aufgrund derer ein individuelles Waffenverbot verhängt werden kann, werden
ausgeweitet. (§ 41 Abs. 1)
Das bestehende Waffenverbot bei Veranstaltungen wird auf sämtliche Messer unabhängig von der
Klingenlänge ausgeweitet. Dabei gilt ein Ausnahmekatalog der eine Reihe von Einzelfällen aufführt und
eine Auffangklausel enthält. Die im Einzelnen genannten Fälle sind: Anlieferverkehr,
Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der nicht zugriffsbereite Transport
von einem Ort zum anderen, das Führen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers, wenn das
Führen im Zusammenhang mit dem Zweck des Aufenthalts im Hausrechtsbereich steht, gewerbliches
Ausstellen von Messern, Rettungskräfte, Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und
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Aufführungen, das Führen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, Jagd oder Sport sowie
Gastronomie. Zudem ist das Mitführen erlaubt, wenn es im Zusammenhang mit einem „allgemein
anerkannten Zweck“ geschieht. (§ 42 Abs. 4a)
Das Gesetz enthält außerdem eine Definition des Begriffes „nicht zugriffsbereit“: „Ein Messer ist nicht
zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. (Anlage 1, Abschnitt
2)
Die Länder können außerdem an Kriminalitätsschwerpunkten und an bestimmten Orten, insbesondere
im öffentlichen Personenverkehr und an Orten, an denen Menschenansammlungen auftreten können,
Waffen- und Messerverbotszonen einrichten. Dabei muss es Ausnahmen für den Fall geben, dass für
das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dabei wird künftig zwischen Waffen und Messern
differenziert. Bislang waren Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis von den Verbotszonen pauschal
ausgenommen, auch bei Messern. Künftig sind sie das nur noch in Bezug auf Waffen (wobei der kleine
Waffenschein dafür nicht ausreicht), beim nicht zugriffsbereiten Transport und für Rettungskräfte. Bei
Messern gilt für das berechtigte Interesse der gleiche Maßstab wie bei den Ausnahmen für
Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a S. 2 – s.o.). § 42 Abs. 5
Beschränkungen des Mitführens von Waffen und Messern in den Eisenbahnen des Bundes kann das
Bundesinnenministerium erlassen. (§ 42 Abs. 7)
Es gibt ein Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr
sowie den dazugehörigen Bahnhöfen und anderen Einrichtungen (sofern diese „seitlich umschlossen“
sind, wie z.B. Wartehäuschen an Haltepunkten). Das Bundesinnenministerium kann das Verbot auch
auf andere Bahnanlagen (wozu z.B. auch Bahnhofsparkplätze gehören können) ausdehnen. Für die
Ausnahmen hierzu gelten die gleichen Bestimmungen, wie in Waffen- und Messerverbotszonen (siehe
für Waffen oben bei § 42 Abs. 5 und für Messer bei § 42 Abs. 4a).
Die Behörden und die Polizei können in Waffenverbotszonen künftig Personen ohne Anlass kurzzeitig
anhalten, befragen und durchsuchen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. (§ 42c)
Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird das Steuergeheimnis
eingeschränkt. (§ 43 Abs. 2)
Die Waffenbehörden müssen nach Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis anordnen, dass Waffen
unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden (bisher hatten die Behörden zwar
die Möglichkeit hierzu, es war nicht zwingend – in der Praxis aber üblich). (§ 46 Abs. 2)
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Die Waffenbehörden können allein schon, wenn der Verdacht der Unzuverlässigkeit besteht, Waffen
und Munition für bis zu sechs Monate sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter
droht. Notfalls dürfen dazu Wohnungen durch die Behörde durchsucht werden. (§ 46 Abs. 4 S. 2)
Springmesser werden insgesamt verboten. Innerhalb einer Übergangsfrist dürfen Springmesser noch
an Personen abgegeben werden, die für diese Gegenstände eine Berechtigung besitzen. (Anlage 2, §
58 Abs. 24)
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
Grundlagen sind der Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 20/12805) und die
Ausschussempfehlungen (Drucksache 20/13413).

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