Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Referat IV.7 und III.4,
02.12.2024

Am 29.11.2024 wurde Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein im Rhein-Hunsrück Kreis in Rheinland-Pfalz nachgewiesen, der bislang nicht von Sperrzonen betroffen war (siehe Kartenausschnitt aus TSN, Stand 02.12.2024, 13:45). Das tote Wildschwein wurde nach aktueller Einschätzung aus dem sich rund 100 km stromaufwärts befindlichen ASP-Gebiet in Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am Ufer des Rheins bei Boppard in der Nähe von Koblenz angeschwemmt. Aufgrund der Annahme, dass es sich um einen versprengten Einzelfall handelt, wurde von der Einrichtung von Sperrzonen um den Fundort bislang abgesehen. Sowohl links- als auch rechtsrheinisch um den
Fundort wurden in den Landkreisen Rhein-Hunsrück-Kreis, Mayen-Koblenz und Rhein-Lahn-Kreis bereits 1850 Hektar mit Drohnen abgesucht (Stand: 29.11.2024). Aktuell sind zudem Kadaverspürhunde im Einsatz und die Wasserschutzpolizei sucht gezielt beide Uferbereiche am Rhein zwischen dem aktuellen ASP-Gebiet und dem ASP-positiven Wildschweinfund ab. Bislang wurden keine weiteren Kadaver gefunden.
In einer Pressemitteilung bat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Rheinland-Pfalz die Jägerschaft, von Drückjagden im Umfeld des ASP-Fundes abzusehen, damit eine
mögliche Weiterverbreitung der ASP verhindert werden kann.
Bevor das positive Wildschwein im Rhein-Hunsrück-Kreis gefunden wurde, fanden Drückjagden in der Umgebung des Fundortes in Rheinland-Pfalz statt, bei der Schwarzwild erlegt und auch nach Nordrhein-Westfalen verbracht wurde. Die betroffenen Tierkörper wurden bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsbefundes auf ASP gesperrt.

Im Informationsschreiben für Jäger vom 25.09.2024 vom MLV wurden die Jägerschaft in Nordrhein Westfalen und alle Personenkreise, die Kontakt zu geschossenen Wildschweinen haben, bereits dazu aufgerufen, Hygienemaßnahmen zu ergreifen und bei Kontakt zu Schweinebeständen in höchstem Maße Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um einen potenziellen Eintrag von ASP in Hausschweinbestände zu vermeiden. Zudem wurde auf die Karenzzeit von 48 Stunden bis zum Betreten von Schweinebeständen hingewiesen, wenn jagdliche Tätigkeiten in Bundesländern mit bekanntermaßen vorhandenen Fällen von ASP durchgeführt werden. Weiterhin wurde auf Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der jagdlich genutzten Kleidung (Kleidung über 70°C waschen bzw. oxidatives Waschmittel verwenden), auf Duschen und Shampoonieren von Jagdhunden und die Reinigung und Desinfektion von Jagdausrüstung und Wildwannen hingewiesen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, möglichst nicht das eigene Kraftfahrzeug in solchen Gebieten zu verwenden. Außerdem wurde Hausschweine haltenden Personen nahegelegt, jagdliche Tätigkeiten in Gebieten mit nachgewiesener ASP in der Wildschweinpopulation zu unterlassen.
Zudem wurde hinsichtlich des Umgangs mit Aufbrüchen und Zerwirkresten bei jagdlichen Tätigkeiten im bisher ASP-freien Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen, diese insbesondere bei größeren Jagden zusammeln und unschädlich zu beseitigen. Jagdlich tätige Personen können bei den Jagdausübungsberechtigten bzw. bei den Hegeringleitern erfragen, ob entsprechende Sammlungsmöglichkeiten für Aufbrüche und Zerwirkreste in dem jeweiligen Revier bereits zur Verfügung stehen.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Rheinland-Pfalz sind weitere Vorsichtsmaßnahmen sinnvoll.
Jagdlich tätige Personen werden daher zusätzlich darum gebeten, bei jagdlichen Aktivitäten in nachweislich betroffenen Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg und
Sachsen erlegtes Schwarzwild nicht vor einer amtlichen, negativen Untersuchung auf ASP nach Nordrhein-Westfalen zu verbringen.
Unabhängig davon wird auf die Untersuchungspflichten für verunfallte und klinisch auffällige Wildschweine auch außerhalb von Sperrzonen gemäß § 2 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Referat IV.7 und III.4,
02.12.2024 hingewiesen, nach der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet sind, Proben zur Untersuchung auf ASP von verendet aufgefundenen oder klinisch auffälligen Wildschweinen nach Anweisung der zuständigen Behörde (Veterinäramt) zu entnehmen, dem zuständigen Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) zuzusenden und den Abschussort oder den Fundort mit Datum und den festgestellten Auffälligkeiten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Zur Beprobung eignen sich Blutproben oder auch Tupfer- oder Organproben. Auch bei stark verwesten Kadavern kann beispielsweise mit Knochenmark noch eine Untersuchung durchgeführt werden.
Auf der Homepage des LANUV sind weitere Informationen zu finden:

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